OLG Köln - Urteil vom 29.06.2018
6 U 179/17
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5; BRAO § 43b; BRAO § 49b; BORA § 6;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 76/17

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung von Anwälten wie der Teilnahme an einem Geschäftsmodell zur angeblichen Vermeidung von Werbung

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 179/17

DRsp Nr. 2019/16993

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung von Anwälten wie der Teilnahme an einem Geschäftsmodell zur angeblichen Vermeidung von Werbung

1. § 43b BRAO ist im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG dahin auszulegen, dass anwaltliche Werbung nicht grundsätzlich verboten, sondern grundsätzlich erlaubt ist. 2. Grundsätzlich erlaubt ist insbesondere Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Verboten dagegen ist die Werbung um einzelne Mandate, d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem Einzelfall gerichtete Maßnahmen. 3. Eine solche Werbung um ein einzelnes Mandat ist gegeben, wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Geschäftsmodells gegen unerwünschte Werbung Personen anhält, Verstöße gegen Werbeverbote mitzuteilen und daraufhin eine vorbereite Vollmacht für die Verfolgung des Werbeverstoßes übersendet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 76/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.