BFH - Beschluss vom 08.10.2002
V B 143/02
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 87

Wettumsätze; Bemessungsgrundlage der USt

BFH, Beschluss vom 08.10.2002 - Aktenzeichen V B 143/02

DRsp Nr. 2002/17430

Wettumsätze; Bemessungsgrundlage der USt

Nach dem EuGH-Urt. v. 17.09.2002 - Rs. C 498/99 - Town & County Factors Ltd. - ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Mai 2002 15 K 6731/01 U wird die Revision zugelassen.

Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. Nr. der -- --). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town & County Factors Ltd.-- ist Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § Abs. Satz 2 letzte Alternative ohne Begründung.