ArbG Suhl, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 87/22
Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAbgrenzung zwischen Schmähkritik und freier MeinungsäußerungSchranken des Rechts auf freie MeinungsäußerungFreiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK
LAG Thüringen, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 269/22
DRsp Nr. 2023/7668
Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAbgrenzung zwischen Schmähkritik und freier MeinungsäußerungSchranken des Rechts auf freie MeinungsäußerungFreiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10EMRK
1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.2. Will der Arbeitnehmer mit sehr überspitzter Kritik verschiedene Missstände aus dem Betrieb seines Arbeitgebers öffentlich benennen, beabsichtigt er auch eine Auseinandersetzung in der Sache, sodass die Grundsätze über die Schmähkritik, die nicht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1GG steht, nicht zur Anwendung kommen.
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