BAG - Urteil vom 17.11.2016
2 AZR 730/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 32 Abs.1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 15
EzA-SD 2017, 3
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1222/15
ArbG Bochum, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 24/15

Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAußerordentliche Kündigung auch bei Sonderkündigungsschutz wegen langjähriger BetriebszugehörigkeitRecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVoraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums

BAG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 730/15

DRsp Nr. 2017/1982

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Außerordentliche Kündigung auch bei Sonderkündigungsschutz wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums

Orientierungssatz: Sieht eine Betriebsvereinbarung eine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten vor, ist diese durch eine Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1 BDSG erlaubt. Es kommt dann nicht darauf an, ob auch allein die Regelungen einer Betriebsvereinbarung eine die Datenverarbeitung gestattende Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1 BDSG sein können.