LAG Hamm, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1222/15
ArbG Bochum, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 24/15
Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAußerordentliche Kündigung auch bei Sonderkündigungsschutz wegen langjähriger BetriebszugehörigkeitRecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVoraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums
BAG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 730/15
DRsp Nr. 2017/1982
Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungAußerordentliche Kündigung auch bei Sonderkündigungsschutz wegen langjähriger BetriebszugehörigkeitRecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVoraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums
Orientierungssatz:Sieht eine Betriebsvereinbarung eine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten vor, ist diese durch eine Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1BDSG erlaubt. Es kommt dann nicht darauf an, ob auch allein die Regelungen einer Betriebsvereinbarung eine die Datenverarbeitung gestattende Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1BDSG sein können.
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