LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2023
3 Sa 312/22
Normen:
ZPO § 141; ZPO § 286; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 618 Abs. 1; ArbSchG § 3; ArbSchG § 4; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 790/22

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBDas Ultima Ratio-Prinzip im KündigungsrechtEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungDarlegungs- und Beweislast bei einem KündigungsrechtsstreitGrundsatz der freien Beweiswürdigung im ZivilprozessAblehnung von Corona-Schnelltests

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 312/22

DRsp Nr. 2023/11356

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Das "Ultima Ratio-Prinzip" im Kündigungsrecht Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Darlegungs- und Beweislast bei einem Kündigungsrechtsstreit Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess Ablehnung von Corona-Schnelltests

1. Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen solchen wichtigen Grund darstellen. 2. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung "Ultima Ratio", so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt.