LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2023
7 Sa 211/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SchAusnahmV a.F. § 2 Nr. 2 und Nr. 4 und Nr. 6; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 87/22

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBRechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit durch Corona-TestsFreiheit der Berufsausübung und tägliche Testpflicht nach der gesetzlichen 3G-RegelungKein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunwilligkeit des ArbeitnehmersUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 211/22

DRsp Nr. 2023/10032

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit durch Corona-Tests Freiheit der Berufsausübung und tägliche Testpflicht nach der gesetzlichen "3G-Regelung" Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund darstellen. 2. Ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG steht in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Regelung genügt dem Vorbehalt des Gesetzes und ist hinreichend bestimmt sowie normenklar. Sie ist nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Belastungen gerechtfertigt.