LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2023
5 Sa 241/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1543/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUltima Ratio-Prinzip bei KündigungenInteressenabwägung bei verhaltensbedingter fristloser KündigungBindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 241/22

DRsp Nr. 2023/8304

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Ultima Ratio-Prinzip bei Kündigungen Interessenabwägung bei verhaltensbedingter fristloser Kündigung Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Tätlichkeiten können ein wichtiger Grund sein. 2. Im gesamten Kündigungsrecht gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann, d. h., wenn die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.