ArbG Köln, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4774/21
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung
LAG Köln, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 115/22
DRsp Nr. 2022/14099
"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung
Einzelfall zu einer fristlosen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Grundsätzlich kann nur bei vergeblichem Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung von der für den wichtigen Grund notwendigen Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes ausgegangen werden.
1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund darstellen.
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