ArbG Lingen, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 343/21
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerletzung der vertraglichen RücksichtnahmepflichtAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKein Mitbestimmungsrecht bei der Überlassung von Dienstwagen zu dienstlichen ZweckenEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB
LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 313/22
DRsp Nr. 2023/9857
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBVerletzung der vertraglichen RücksichtnahmepflichtAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKein Mitbestimmungsrecht bei der Überlassung von Dienstwagen zu dienstlichen ZweckenEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2BGB
Die private Nutzung einer Tankkarte entgegen den Regelungen einer Dienstwagenrichtlinie kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
1. Gemäß § 626 Abs. 1BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die missbräuchliche Nutzung einer Tankkarte kann einen wichtigen Grund darstellen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.