Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.06.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 02.07.2019 abgeändert:
Dem Beklagten wird die von ihm beantragte "Einsetzung in den vorigen Stand" insofern gewährt, als festgestellt wird, dass das Versäumnisurteil vom 24.07.2018 in Sachen
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