FG München - Urteil vom 04.02.2003
13 K 4768/01
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ; AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 155 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;

Widerlegung der Beweiswirkung eines amtlichen Eingangsstempels; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 4768/01

DRsp Nr. 2003/6649

Widerlegung der Beweiswirkung eines amtlichen Eingangsstempels; Einkommensteuer 1999

Die Beweiswirkung des Eingangsstempels auf einem Einspruchsschreibens zu Zeit und Ort des Eingangs kann vom Steuerpflichtigen dadurch widerlegt werden, daß er den Gegenbeweis erbringt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ; AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 155 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kl erzielten als "technischer Repräsentant" bzw. als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In einem zur Einkommensteuererklärung 1999 nachgereichten Schreiben vom 15.5.2002 bescheinigte der Arbeitgeber des Kl diesem ein "Jahressalär" von 77.068,66 DM und einen "Versicherungsanteil Arbeitgeber" von 14.589,10 DM.

Im am 21.6.2000 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid 1999 berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt -FA-) einen Bruttoarbeitslohn des Kl in Höhe von 91.657 DM. Die Kl legten hiergegen mit Schreiben vom 24.7.2000 Einspruch ein, der vom FA mit dem Eingangsstempel "2. Aug. 2000 - Frühleerung" versehen wurde.

Mit Schreiben vom 14.12.2000 beantragten die Kl außerdem, den Einkommensteuerbescheid 1999 gemäß § 173 AO zu ändern. Diesen Antrag lehnte das FA am 19.3.2001 ab. Dagegen legten die Kl ebenfalls Einspruch ein (Schreiben vom 4.4.2001).