FG Bremen - Zwischenurteil vom 03.09.2003
4 K 220/03
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 355 Abs. 1 S. 1 ;

Widerlegung der Drei-Tage-Zugangsfiktion eines per einfachen Brief versandten Steuerbescheids

FG Bremen, Zwischenurteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 4 K 220/03

DRsp Nr. 2006/20615

Widerlegung der Drei-Tage-Zugangsfiktion eines per einfachen Brief versandten Steuerbescheids

1. Bei Übersendung von Verwaltungsakten durch einfachen Brief gilt der Dreitages-Zeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn der Empfänger substantiiert bestreitet, den Verwaltungsakt innerhalb dieser drei Tage erhalten zu haben, wenn er also Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 begründen. Sind solche Zweifel vorgetragen und begründet worden, so ist der Sachverhalt aufzuklären und die festgestellten und unstreitigen Umstände sind im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen. Dabei hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. 2. Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch nicht nicht anwendbar, wenn nach Aktenlage nicht erkennbar ist und durch das beklagte FA auch nicht näher erläutert werden kann, an welchem Tag genau die angefochtenen Bescheide vom FA zur Post aufgegeben worden sind.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 355 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: