BFH - Beschluss vom 25.03.2015
V B 163/14
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 948
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 484/13

Widerlegung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen V B 163/14

DRsp Nr. 2015/8142

Widerlegung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

1. NV: Bedient sich die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen eines privaten Postserviceunternehmens und weist der Steuerpflichtige nach, dass die für die Übermittlung mit einfacher Briefpost bestimmte Sendung trotz des in den Akten des FA als Tag der "Aufgabe zur Post" vermerkten Zeitpunkts durch das private Postserviceunternehmen erst am ersten Werktag der Folgewoche von dem privaten Postserviceunternehmen sortiert und der Weiterleitung an den Adressaten zugeführt worden ist, gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als widerlegt, da ein (vermuteter) Zugang am gleichen Tag schlechthin nicht möglich ist. 2. NV: Eine zum Nachweis erstellte Bescheinigung des Postserviceunternehmens muss der BFH auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung der fristgerechten Klageerhebung ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beachten.