Aufgrund der Zurückverweisung des BFH wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Nach Ansicht des BFH bietet es sich an, die mit der Führung des Posteingangsbuchs betraute Person als Zeugin zu vernehmen. Zudem drängt sich die Vorlage des gesamten Posteingangsbuchs auf.
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