LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.03.2021
23 Sa 1381/20
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; ArbGG § 61 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 3827/20

Widerrechtliche Drohung mit einer verfristeten KündigungBeginn der Zwei-Wochen-Kündigungserklärungsfrist bei VideoaufzeichnungKeine Hemmung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB durch Covid-19

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 23 Sa 1381/20

DRsp Nr. 2021/7717

Widerrechtliche Drohung mit einer verfristeten Kündigung Beginn der Zwei-Wochen-Kündigungserklärungsfrist bei Videoaufzeichnung Keine Hemmung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB durch Covid-19

1. Die Drohung mit einer Kündigung im Falle des Nichtabschlusses eines Aufhebungsvertrags ist widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber um die bereits abgelaufene Zwei-Wochen- Frist für die Kündigung weiß. 2. Die Covid-19-Pandemie führt zu keiner Hemmung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2020 - 44 Ca 3827/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den Aufhebungsvertrag der Parteien vom 23.03.2020 noch durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 24.03.2020 und vom 26.03.2020 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den im Arbeitsvertrag vom 09.10.1995 in der Fassung des Änderungsarbeitsvertrages vom 20.03.2002 geregelten Arbeitsbedingungen als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.