OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2020
13 A 296/19
Normen:
BÄO § 5 Abs. 2 S. 1; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2276/16

Widerruf der ärztlichen Approbation; Voraussetzungen der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs; Steuervergehen als gravierendes Fehlverhalten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 13 A 296/19

DRsp Nr. 2020/2488

Widerruf der ärztlichen Approbation; Voraussetzungen der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs; Steuervergehen als gravierendes Fehlverhalten

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 65.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BÄO § 5 Abs. 2 S. 1; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 16.

Das ist hier nicht der Fall.