Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung des Z als Lohnsteuerhilfeverein.
Der mit Urkunde der Oberfinanzdirektion B. als Lohnsteuerhilfeverein anerkannte Kläger verlegte im Jahr 1996 seinen Sitz von B. nach R. und wurde in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht G. eingetragen. Dort ist der Lohnsteuerhilfeverein nach einer durch das Gericht eingeholten Auskunft auch am Sitzungstag unverändert im Vereinsregister eingetragen.
Mit Scheiben des damaligen Vorstandsmitglieds des Vereins, MG, an das Amtsgericht G. vom 29.11.1999 teilte der Verein mit, dass auf Grund einer Mitgliederversammlung vom 10. September 1999 der Sitz des Vereins nach B. verlegt worden sei.
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