Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung des BB e.V. als Lohnsteuerhilfeverein.
Der Kläger hat weder die gem. § 22 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) erforderliche Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres 1999 vornehmen lassen noch den entsprechenden Geschäftsprüfungsbericht spätestens 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres in Abschrift der zuständigen Oberfinanzdirektion zugeleitet (§ 22 Abs. 7 StBerG).
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