BFH - Urteil vom 28.01.2014
VII R 26/10
Normen:
StBerG § 57 Abs. 2 und 4; StBerG § 64 Abs. 2; StBerG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2185/09

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Durchführung gewerblichen Inkassos

BFH, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen VII R 26/10

DRsp Nr. 2014/7039

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Durchführung gewerblichen Inkassos

Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden. Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. Sie muss nicht abwarten, ob die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen oder eine Ausnahmegenehmigung doch noch erteilt wird.

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 2 und 4; StBerG § 64 Abs. 2; StBerG § 72 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine seit 2008 bestehende, anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, deren Tätigkeit in ihrer Satzung zunächst als geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und damit zu vereinbarende Tätigkeiten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschrieben war. Durch Gesellschafterbeschluss ergänzte die Klägerin im Jahr 2009 den Unternehmensgegenstand durch die Angabe "insbesondere des § 64 StBerG ". Sie vertrat dazu zunächst die Auffassung, ein Steuerberater dürfe --auch gewerblich-- "im Inkassobereich" tätig sein. Jedenfalls könne ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG erteilt werden.