BFH - Beschluss vom 13.09.2006
VII B 328/05
Normen:
StBerG § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 276
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 67/05

Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen VII B 328/05

DRsp Nr. 2006/29144

Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen und die Gesellschaft auch nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige, d. h. für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft vorausgesetzten Zustände herstellt.

Normenkette:

StBerG § 55 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat die Anerkennung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Steuerberatungsgesellschaft widerrufen, weil diese nicht von einem Steuerberater verantwortlich geführt werde.