Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt bis 110.000 €.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
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