BGH - Beschluss vom 09.03.2020
AnwZ (B) 1/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; BRAO a.F. § 207 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 22/05

Widerruf der Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/18

DRsp Nr. 2020/6081

Widerruf der Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

Die Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn dieser nicht nachweisen kann, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Verweisung der Verwaltungskartellsache an den Anwaltsgerichtshof B. unwirksam ist, die Verwaltungskartellsache weiterhin beim Verwaltungsgericht B. rechtshängig ist, der Beschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 nichtig ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. August 2017 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; BRAO a.F. § 207 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.