BGH - Beschluss vom 18.04.2024
AnwZ (Brfg) 45/23
Normen:
EuRAG § 4 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 8/2021 (I-37)

Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als europäischer Rechtsanwalt; Widerruf der Kammeraufnahme als Eingriff in die Berufsfreiheit

BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 45/23

DRsp Nr. 2024/8416

Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als europäischer Rechtsanwalt; Widerruf der Kammeraufnahme als Eingriff in die Berufsfreiheit

Wird ein in Großbritannien zugelassener Barrister nicht mehr in der Anlage zu § 1 EuRAG genannt, ist nach § 4 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EuRAG die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 23. Oktober 2023 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuRAG § 4 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Widerruf der Aufnahme des Klägers in die Beklagte als europäischer Rechtsanwalt.