BGH - Beschluss vom 22.10.2019
AnwZ (B) 1/18
Normen:
BRAO a.F. § 215 Abs. 3; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 22/05

Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer; Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/18

DRsp Nr. 2019/16195

Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer; Besorgnis der Befangenheit

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , die Richterin Lo. , den Richter Dr. R. , die Rechtsanwältin S. sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO a.F. § 215 Abs. 3; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2004, mit dem seine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer B. widerrufen wurde. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.