BGH - Beschluss vom 31.07.2017
AnwZ (Brfg) 17/17
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; BRAO § 27;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 44/15

Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht

BGH, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/17

DRsp Nr. 2017/11871

Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht

1. Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden.2. Wurden ausweislich der Akte des Anwaltsgerichtshofs alle gerichtlichen Schreiben und Schriftsätze der Beklagten (mit Anlagen) an die vom Kläger in seiner Klage selbst angegebene Zustellungsadresse übermittelt und rügt der Kläger, das Gericht hätte seine Entscheidung auf Unterlagen gestützt, die ihm nicht vorher benannt, geschweige denn bekannt gemacht worden sind, muss er zumindest vortragen, welche der "Unterlagen" ihm nicht vorher benannt beziehungsweise bekannt gemacht worden sein sollen. Sonst ist eine Nachprüfung der erhobenen Rüge nicht möglich. Im Falle der Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss im Übrigen substantiiert dargelegt werden, was anderenfalls zusätzlich vorgetragen worden wäre; sonst kann nicht geprüft werden, ob die Entscheidung auf der behaupteten Verletzung beruht.

Tenor