FG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2003
2 K 3915/02 StB
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; StBerG § 67; StBerG § 76 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 80;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Ausschluss der Gefährdung von Mandanteninteressen

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 3915/02 StB

DRsp Nr. 2013/22850

Widerruf der Bestellung als Steuerberater – Ausschluss der Gefährdung von Mandanteninteressen

Es bedarf des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn entgegen der in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG getroffenen Regelung trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen werden soll. Eine erhebliche Gefährdung von Auftraggeberinteressen liegt bereits vor, wenn die Steuerberatungstätigkeit ohne den erforderlichen Berufshaftpflichtversicherungsschutz ausgeübt wird und förmliche Auskunftsersuchen des Vorstandes der Steuerberaterkammer gemäß § 80 StBerG ohne Angabe von Gründen nicht beantwortet werden. Weiterhin zeigt das pflichtwidrige Verhalten in eigenen Steuerangelegenheiten und bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Praxismitarbeiter, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermögensverfall noch andauert. Die Feststellung, dass der Steuerberater trotz andauernden Insolvenzverfahrens unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, kann nicht getroffen werden, wenn sich bei der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben eine Unterdeckung ergibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.