FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2002
VII 347/00
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1309
EFG 2003, 1574

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen VII 347/00

DRsp Nr. 2003/14099

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Die Bestellung als Steuerberater muss bei dem durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermuteten Vermögensverfall widerrufen werden, es sei denn der Steuerberater weist nach, dass die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der Kläger wurde am 07.04.1983 als Steuerberater bestellt.

Am 04.07.2000 gab er unter dem Geschäftszeichen ... vor dem Amtsgericht A. die eidesstattliche Versicherung ab.

Am 12.09.2000 teilte ihm die Oberfinanzdirektion - OFD - mit, es sei beabsichtigt, auf Grund des vermuteten Vermögensverfalls seine Bestellung als Steuerberater zu widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Mit Schreiben vom 30.10.2000 wandte der Kläger sich hiergegen. Er trug im Wesentlichen vor: