BFH - Beschluss vom 12.09.2005
VII B 240/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 40 Abs. 2 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 135
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 632/02

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen VII B 240/04

DRsp Nr. 2005/19600

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Durch die InsO hat sich an den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, nichts Grundsätzliches geändert.2. Wesentliche Voraussetzung für eine Bestellung als Steuerberater ist nach wie vor, dass der Betreffende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.3. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die bloße Möglichkeit, die durch eine Eintragung nach § 915 ZPO zutage getretene schlechte wirtschaftliche Situation des Steuerberaters durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen gegen ihn erhobenen Forderungen als geordnet zu betrachten wären.4. Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist nicht grds. klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits beantwortet und verneint worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 40 Abs. 2 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: