Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.
Der Kläger wurde xxxx zum Steuerberater bestellt und führt eine Steuerberatungskanzlei in A.. Nachdem die Oberfinanzdirektion Hannover der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger in Vollstreckung befindliche Steuerrückstände habe (zuletzt mit Schreiben vom 21. April 2011: i.H.v. 15.977,55 €), mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, der Kläger Ratenzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten habe und beim Amtsgericht B. im dort geführten Schuldnerverzeichnis mit einer Haftanordnung gem. §§ 901, 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung (NZS 9 M 2397/10) eingetragen sei, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zu einem möglichen Widerruf der Bestellung als Steuerberater mit Fristsetzung bis zum 9. Juni 2011 an.
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