I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat.
Am 21. September 2001 hat der Kläger vor dem Amtsgericht ... eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Mit Beschluss vom 12. September 2001 wurde vom Amtsgericht ... der vom Finanzamt ... wegen Steuerrückständen in Höhe von ca. 163.000 DM gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund der Eintragung eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis der Widerruf der Bestellung beabsichtigt sei.
Abgabenrückstände seien nicht beitreibbar, Umsatzsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen würden nicht geleistet; seit 1998 würden keine Steuererklärungen mehr abgegeben.
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