FG Bremen - Urteil vom 19.02.2003
2 K 71/02
Normen:
GG Art. 12 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 956

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall; Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen

FG Bremen, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 71/02

DRsp Nr. 2003/14858

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall; Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen

1. Die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, nach der bei Vermögensverfall eines Steuerberaters seine Bestellung regemäßig zu widerrufen ist, ist verfassungsgemäß. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, denn bei Nachweis geordneter Verhältnisse ist der Steuerberater wiederzubestellen. 2. Der Steuerberater muss, wenn er bei Vermögensverfall den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater vermeiden will, den Nachweis der Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen erbringen. Hierfür reicht die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen, wie dass er nur innerhalb eines eingeschränkten Wirkungsfelds tätig gewesen sei, nicht aus. Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass der Steuerberater trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen er sich durch den Vermögensverfall befindet, voraussichtlich die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird.

Normenkette:

GG Art. 12 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung des Kl. als Steuerberater.