BFH - Beschluß vom 21.08.2000
VII B 164/00
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1496

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen VII B 164/00

DRsp Nr. 2000/7397

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist die Steuerberaterkammer im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater notwendig beizuladen. 2. Die Gefahr, dass der Steuerberaterkammer im Widerrufsverfahren Tatsachen bekannt werden, hinsichtlich deren sich der Kl. im berufsgerichtlichen Verfahren auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, steht der durch § 60 Abs. 3 FGO gebotenen notwendigen Beiladung nicht entgegen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium --FinMin--), mit dem das FinMin die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Das Finanzgericht (FG) hat im Klageverfahren die Steuerberaterkammer gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Verfahren beigeladen. Gegen den Beschluss des FG über die notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.