BFH - Beschluss vom 28.01.2003
VII E 16/02
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 647

Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VII E 16/02

DRsp Nr. 2003/4072

Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

1. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000 EURO anzunehmen.2. Bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater gibt es genügend Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. Diese richtet sich nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet.3. In Fällen, in denen es um den Widerruf oder die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, hat der BFH den Wert der Streitsache pauschal auf 50.000 DM - nunmehr 25.564,59 EURO - geschätzt. An diesem Maßstab wird festgehalten.

Normenkette:

GKG § 13 ;

Gründe: