BFH - Urteil vom 04.04.2000
VII R 24/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1141

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

BFH, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen VII R 24/99

DRsp Nr. 2000/5664

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

1. Aus dem Vermögensverfall eines Steuerberaters ergibt sich eine potentielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber. 2. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG ist der Nachweis gestattet, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem Kl. 3. Hat ein Kl. nicht nur seine eigenen Steuern nicht pünktlich und vollständig entrichtet, sondern auch im beträchtlichen Umfang die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene LSt nicht abgeführt, ist eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen. 4. Die Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut und deshalb im Interesse des Allgemeinwohls besonders zu schützen. Zu den die Steuerrechtspflege schützenden Regelungen gehören u. a. diejenigen, die dazu dienen, die Gefährdung der Interessen solcher Personen auszuschließen, die sich bei der Wahrnehmung ihrer steuerrechtlichen Belange der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. 5. Ein etwaiger Begründungsmangel eines angefochtenen Urteils führt dann nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung, wenn der übergangene Anspruch unbegründet ist und deswegen die Klage auch bei Zurückverweisung der Sache an das FG nicht zum Erfolg führen würde.