BFH - Urteil vom 04.07.2000
VII R 103/99
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 69
DStZ 2001, 91

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

BFH, Urteil vom 04.07.2000 - Aktenzeichen VII R 103/99

DRsp Nr. 2000/8414

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die zuständige Steuerberaterkammer in dem Verfahren wegen Widerrufs der Bestellung als Steuerberater notwendig beizuladen ist. 2. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, dass das FG die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss unterlässt. 3. Die Vermutung, der Steuerberater sei in Vermögensverfall geraten, kann widerlegt werden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Steuerberater.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: