FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2004
13 K 34/03
Normen:
StBerG (1975) § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall und dauerhafte Gefährdung der Auftraggeberinteressen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 34/03

DRsp Nr. 2006/1078

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall und dauerhafte Gefährdung der Auftraggeberinteressen

1. Von einem Steuerberater, der in Vermögensverfall geraten ist und keinerlei erkennbare und bewertbare Anstrengungen unternimmt, seine Vermögenslage durch Tilgungen und Bemühungen um Tilgungsstreckungen oder Stillhalteabkommen mit den Gläubigern zu stabilisieren, ist eine dauerhafte Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu befürchten, weil die mangelnde Bereitschaft, die eigenen Vermögensverhältnisse zu ordnen, jederzeit auch bei der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten von Mandanten auftreten kann. 2. Die auf Grund seiner nicht widerlegten Untätigkeit hinsichtlich der eigenen Angelegenheiten begründete Befürchtung der Gefährdung von Mandanteninteressen kann der Steuerberater nicht dadurch ausräumen, dass er sich auf Bescheinigungen seiner Mandanten beruft, wonach diese keinerlei Veranlassung für die Gefährdung ihrer Interessen sehen, die der Berater bisher in vollem Umfang gewahrt habe.

Normenkette:

StBerG (1975) § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

A.

Streitig ist, ob die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist.