FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.09.2002
13 K 216/00
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 216/00

DRsp Nr. 2005/1301

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Die Unterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung ist eine Dauerverpflichtung des Steuerberaters, deren Nichterfüllung zum Widerruf der Bestellung führt. 2. Die Versicherung muss die gesamte Zeit der Berufstätigkeit abdecken. Da es für den Deckungsschutz auf den Zeitpunkt der Fehlleistung des Steuerberaters und nicht auf den (späteren) Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ankommt, muss der Widerruf auch dann erfolgen, wenn der Steuerberater für zurückliegende Zeiträume keinen Versicherungsschutz durch Rückwärtsversicherung herbeiführt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

A.

Streitig ist, ob die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist.

Der Kläger wurde nach Ablegung der Steuerberaterprüfung 1975 mit Urkunde des Ministeriums der Finanzen ... vom ... als Steuerberater bestellt. Danach begründete er seine berufliche Niederlassung in ....