I.
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen hat.
Der Kläger hat am 15.7.2004 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Laut einem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 28.7.2004 besitzt der Kläger amtsbekannt keine pfändbare Habe. Am 1.11.2004 wurde vom Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.
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