FG Sachsen - Urteil vom 19.09.2012
2 K 860/12
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

FG Sachsen, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 860/12

DRsp Nr. 2015/14175

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

Von einem zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall kann nicht ausgegangen werden, wenn der Steuerberater zwar seine Verbindlichkeiten oftmals nur unter dem Druck der gerichtlichen Vollstreckung begleicht und wegen der Forderungen eines Gläubigers ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Steuerberater ergangen ist, aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung dieser Verbindlichkeit jedoch offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt wird, wenn zudem kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet, er auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist, und wenn ferner die Verbindlichkeiten des Beraters sein Vermögen nicht übersteigen, die Ausgaben nicht höher als die Einnahmen sind und er auch nicht zahlungsunfähig ist.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.