FG Münster - Urteil vom 24.06.2022
4 K 1954/21
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen Steuerrückständen

FG Münster, Urteil vom 24.06.2022 - Aktenzeichen 4 K 1954/21

DRsp Nr. 2023/3101

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen Steuerrückständen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat.

Der Kläger wurde am xx.xx.2007 zum Steuerberater bestellt. Seitdem war er zunächst in eigener Praxis als Steuerberater tätig.

Anfang Oktober 2020 unterrichtete das Amtsgericht N-Stadt die Beklagte über einen gegen den Kläger erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Grundlage dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war ein Vollstreckungsbescheid über einen Hauptforderungsbetrag i. H. v. .... € (Gesamtforderung einschließlich Zinsen und weiterer Kosten: .... €).

Außerdem wurde der Kläger aufgrund einer Anordnung aus dem Oktober 2020 wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (Aktenzeichen DR II xxx/20). Diese Eintragung beruhte auf einem gegen den Kläger vorliegenden Zwangsvollstreckungsauftrag über eine Forderung i. H. v. .... € nebst Kosten i. H. v. .... €.