FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2004
1 K 1521/03
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Bestehen einer Mandantengefährdung bei Restschuldbefreiungsantrag und bloßem Angestelltenverhältnis; Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 1521/03

DRsp Nr. 2004/17146

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Bestehen einer Mandantengefährdung bei Restschuldbefreiungsantrag und bloßem Angestelltenverhältnis; Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin

1. Beim Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann allein aus dem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden. 2. Der Nachweis, dass die mit dem Eintritt des Vermögensverfalls verbundene Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht vorliegt, kann bei einer Tätigkeit als Hauptgesellschaftergeschäftsführer einer Steuerberater-GmbH nicht mit dem Verweis auf das bloße Tätigwerden im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geführt werden.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin durch Bescheid vom 28.07.2003 des Beklagten rechtmäßig ist.

Die Klägerin ist am 15.12.1990 zunächst als Steuerbevollmächtigte, sodann am 12.05.1995 als Steuerberaterin bestellt worden. Seit dem 23.05.1995 ist sie Mitglied der Beklagten.

Zunächst übte die Klägerin selbständig ihren Beruf in ... ab Anfang 1998 in ... als selbständige Steuerberaterin aus.