FG Hamburg - Urteil vom 14.02.2018
6 K 199/17
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls; Nachweis der Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Beleg der Rückkehr zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 6 K 199/17

DRsp Nr. 2019/11854

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls; Nachweis der Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Beleg der Rückkehr zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat.

Der am ... 1967 geborene Kläger war seit 1998 als Steuerberater bestellt. Durch den Bescheid vom 7. September 2015 widerrief die Beklagte die Bestellung. Dieser Widerruf wurde bestandskräftig. Am 8. Dezember 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater. Diesem Antrag wurde am 16. Dezember 2015 entsprochen.

In der Zeit vom 6. August 2014 bis zum 6. Februar 2018 vollstreckte das Finanzamt Hamburg-1 Abgabenschulden des Klägers und führte u. a. 23 Kontopfändungen durch.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 erfolgte der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Dieser Widerruf wurde am 11. September 2017 aus formalen Gründen widerrufen, nachdem am 24. August 2017 ein Erörterungstermin beim Finanzgericht in dem Verfahren 6 K 106/17 stattgefunden hatte.