BFH - Beschluss vom 10.02.2009
VII B 169/08
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 972
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1195/07

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls wegen Eintragung von eidesstattlichen Versicherungen im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Darlegungslast und Beweislast zum Vortrag des Absehens von dem gebotenen Widerruf der Bestellung

BFH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen VII B 169/08

DRsp Nr. 2009/10141

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls wegen Eintragung von eidesstattlichen Versicherungen im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Darlegungslast und Beweislast zum Vortrag des Absehens von dem gebotenen Widerruf der Bestellung

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) ... als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit mehreren eidesstattlichen Versicherungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung auszugehen, da der Kläger Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt sowie Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden habe und seit 2003 keine Steuererklärungen mehr abgebe.