FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2002
1 K 231/01
Normen:
StBerG § 34 Abs. 2 ; StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 3 ; StBerG § 48 Abs. 2 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Widerrufs der Bestellung des Klägers zum Steuerberater

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 1 K 231/01

DRsp Nr. 2002/12280

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Widerrufs der Bestellung des Klägers zum Steuerberater

1. Wiederbestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters nach seinem Wechsel in ein Angestelltenverhältnis: Übernimmt ein nunmehr nichtselbständig tätiger Steuerberater, dessen Bestellung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen wurde, die Leitung einer Zweigniederlassung seines Arbeitgebers, dürften die Kontaktmöglichkeiten zu den Auftraggebern seines Arbeitgebers nicht soweit eingeschränkt sein, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausscheidet. 2. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse i. S. des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG liegen vor, wenn der Steuerberater über regelmäßige Einkünfte verfügt und seine Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen; Schulden sind für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art. und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können. Mit einer solchen Schuldentilgung nicht zu vergleichen, ist die im laufenden Insolvenzverfahren bestehende Möglichkeit, dass die Gläubiger bei einer Restschuldbefreiung auf ihre Forderungen verzichten müssen.

Normenkette:

StBerG § 34 Abs. 2 ;