BFH - Beschluss vom 15.10.2003
X B 82/03
Normen:
EG Art. 43 Art. 49 Art. 50 ; FGO § 62 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 671
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2616/02

Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Zurückweisung

BFH, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen X B 82/03

DRsp Nr. 2003/15648

Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Zurückweisung

1. Ein Steuerberater, dessen Bestellung als Steuerberater zum maßgebenden Zeitpunkt durch Bescheid des FinMin bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersache befugt.2. Ein wegen Widerrufs seiner Bestellung zum Steuerberater zurückgewiesener Prozessbevollmächtigter ist auch nicht in seiner Eigenschaft als in den Niederlanden zugelassenen Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent berechtigt, vor dem BFH aufzutreten. Denn § 3 Nr. 4 StBerG betrifft nur die grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen. Sind hingegen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in dem selben Mitgliedsstaat ansässig, liegt keine grenzüberschreitende Dienstleistung vor.

Normenkette:

EG Art. 43 Art. 49 Art. 50 ; FGO § 62 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger) haben den Beschwerdeführer zu 2 (Beschwerdeführer) mit ihrer Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) bevollmächtigt. Das FG hat den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil ihm mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden und er daher nicht mehr befugt sei, als Bevollmächtigter vor dem FG aufzutreten.