FG München - Urteil vom 06.02.2002
4 K 2635/01
Normen:
DVLStHV § 6 Abs. 2 ; StBerG § 20 ; StBerG § 23 Abs. 2 S. 1 ; StBerG § 31 ;

Widerruf der Bestellung eines Lohnsteuerhilfevereins bei Fehlen einer Beratungsstelle

FG München, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 2635/01

DRsp Nr. 2002/13643

Widerruf der Bestellung eines Lohnsteuerhilfevereins bei Fehlen einer Beratungsstelle

Fehlt eine aktive Beratungsstelle sind die Voraussetztungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zumindest nachträglich weggefallen.

Normenkette:

DVLStHV § 6 Abs. 2 ; StBerG § 20 ; StBerG § 23 Abs. 2 S. 1 ; StBerG § 31 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers zum Lohnsteuerhilfeverein widerrufen hat.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten (Oberfinanzdirektion = OFD) vom 20.5.1987 als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Nach den Angaben des Klägers unterhielt er nur eine Beratungsstelle in den Räumen des Beratungsstellenleiters und damaligen 1. Vorsitzenden, Herrn Steuerberater Dr. X.

Nach dem Vortrag des Klägers hat er bislang seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen, d. h. noch keine Hilfeleistung für Mitglieder geleistet, der Verein ruhe weiterhin. Aus diesem Grunde wurden bislang auch noch keine Geschäftsprüfungen durchgeführt und keine Geschäftsprüfungsberichte bei der OFD eingereicht.

Mit Schreiben vom 5.12.2000 widerrief die OFD nach vorheriger Ankündigung die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein, weil dieser keine eigene Haftpflichtversicherung unterhalten hatte, sondern nur im Rahmen der von einer Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mitversichert war.