BFH - Beschluss vom 24.06.2003
IX B 219/02
Normen:
EG Art. 242 S. 1 ; FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1 ;

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, kein Suspensiveffekt

BFH, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen IX B 219/02

DRsp Nr. 2003/11472

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, kein Suspensiveffekt

Ist der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater nach einem klagabweisenden FG-Urteil und der Zurückweisung der dagegen eingelegten NZB unanfechtbar und damit rechtskräftig geworden, so haben dagegen weder eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde noch eine dagegen angestrengte Wiederaufnahmeklage Suspensiveffekt. Gleiches gilt für eine beim EuGH eingereichte Klage (Art. 242 Satz 1 EGVtr).

Normenkette:

EG Art. 242 S. 1 ; FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es bleibt dahingestellt, ob angesichts der Entscheidung des Senats vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84 (BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) eine rechtswirksame Bevollmächtigung der unterbevollmächtigten Prozessvertreter hinsichtlich der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. (Antragsteller) vorliegt. Die gegen die Zurückweisung des früheren Steuerberaters X (Beschwerdeführer zu 2.) als Prozessbevollmächtigten durch das Finanzgericht (FG) von den Antragstellern und dem Beschwerdeführer zu 2. vorgebrachten Gründe greifen jedenfalls nicht durch.