BFH - Beschluss vom 09.07.2003
VII B 177/03
Normen:
StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1452

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

BFH, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen VII B 177/03

DRsp Nr. 2003/11915

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

1. Ein Steuerberater, dessen Widerruf der Bestellung bestandskräftig geworden ist, ist zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt und als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.2. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in Belgien bzw. den Niederlanden ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt und daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen (Anschluss an Senats-Beschl. v. 11.2.2003 - VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422).

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;

Gründe:

Die Bestellung des Beschwerdeführers zu 2. als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) zurückgewiesen.