BFH - Beschluss vom 22.07.2003
X B 157/02
Normen:
EG Art. 43, 59, 50 ; FGO § 62 Abs. 2 Nr. 2 § 134 ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 § 37a Abs. 2 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1452

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter, Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen X B 157/02

DRsp Nr. 2003/11957

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter, Vermögensverfall

1. Ein Steuerberater, dessen Widerruf der Bestellung bestandskräftig geworden ist, ist zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt und als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.2. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in Belgien bzw. den Niederlanden ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt und daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen (Anschluss an Senats-Beschl. v. 11.2.2003 - VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422).3. Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger im selben Mitgliedsstaat ansässig, liegt keine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S.d. Art. 49, 50 EG vor.4. In der unterschiedlichen Behandlung von "niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten" und "europäischen niedergelassenen Steuerberatern" durch § 3 Nr. 1 StBerG liegt keine dem EG-Vertrag widersprechende diskriminierende Behandlung der europäischen Steuerberater gegenüber den europäischen Rechtsanwälten.5. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stellt keine gemeinschaftswidrige Diskriminierung deutscher Steuerberater dar, denn Fragen sog. Inländerdiskriminierung betreffen allein Angelegenheiten des nationalen Rechts, nicht aber des Gemeinschaftsrechts.

Normenkette: