Widerruf der Bewilligung eines Zolllagers Typ D; Widerruf der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D
FG München, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 3965/99
DRsp Nr. 2005/4819
Widerruf der Bewilligung eines Zolllagers Typ D; Widerruf der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D
Der Widerruf einer Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D ist ermessensgerecht, wenn aufgrund mangelhafter Bestandsaufzeichnungen die zollamtliche Überwachung der Waren nicht mehr gewährleistet ist und der Inhaber gegen die ihm bei Bewilligung des Zolllagers auferlegten Pflichten und Beschränkungen - Präsentationsuntersagung, Aufzeichnungspflichten, Beschränkungen des Entfernens der Waren aus dem Zolllager - verstoßen hat.